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KSK 2019 13

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Graubünden · 2019-03-28 · Deutsch GR
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Gebühren | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 / 3 Verfügung vom 28. März 2019 Referenz KSK 19 13 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Gebühren Anfechtungsobj. Gebührenrechnungen vom 18./20.02.2019 Betreibungs- und Kon- kursamt der Region Imboden vom 18.02.2019, Mitteilung

E. 03 April 2019

2 / 3 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imbonden (im folgenden Betreibungsamt Imboden) der X._____ am 18. und 20. Februar 2019 drei Rechnungen für die Ausstellung von Zahlungsbefehlen und für Zustellversu- che zustellte (Rechnungsnummern _____, _____, _____ und _____), – dass die X._____ am 26. Februar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein- reichte und die Höhe der Gebührenerhebung beanstandete, – dass das Betreibungsamt Imboden am 28. Februar 2019 zur Stellungnahme aufgefordert wurde, – dass das Betreibungsamt Imboden am 04. März 2019 mitteilte, es habe der X._____ drei neue Rechnungen ohne Gebühren für einen weiteren Zustellver- such zugestellt, welche die bisher zugestellten Rechnungen ersetzten, – dass dieses Schreiben der X._____ am 05. März 2019 zugestellt wurde und Gelegenheit für allfällige Rückäusserungen bis zum 18. März 2019 eingeräumt wurde, – dass von der Beschwerdeführerin keine weiteren Eingaben mehr erfolgten, – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis, – dass das Betreibungsamt Imboden die beanstandeten Gebührenrechnungen durch neue, abgeänderte Rechnungen ersetzte, – dass die Beschwerdeobjekte damit entfallen sind, – dass die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden am Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten- los ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben,

E. 3 / 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 3 Verfügung vom 28. März 2019 Referenz KSK 19 13 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Brunner, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Gebühren Anfechtungsobj. Gebührenrechnungen vom 18./20.02.2019 Betreibungs- und Kon- kursamt der Region Imboden vom 18.02.2019, Mitteilung

03. April 2019

2 / 3 Nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Imbonden (im folgenden Betreibungsamt Imboden) der X._____ am 18. und 20. Februar 2019 drei Rechnungen für die Ausstellung von Zahlungsbefehlen und für Zustellversu- che zustellte (Rechnungsnummern _____, _____, _____ und _____), – dass die X._____ am 26. Februar 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein- reichte und die Höhe der Gebührenerhebung beanstandete, – dass das Betreibungsamt Imboden am 28. Februar 2019 zur Stellungnahme aufgefordert wurde, – dass das Betreibungsamt Imboden am 04. März 2019 mitteilte, es habe der X._____ drei neue Rechnungen ohne Gebühren für einen weiteren Zustellver- such zugestellt, welche die bisher zugestellten Rechnungen ersetzten, – dass dieses Schreiben der X._____ am 05. März 2019 zugestellt wurde und Gelegenheit für allfällige Rückäusserungen bis zum 18. März 2019 eingeräumt wurde, – dass von der Beschwerdeführerin keine weiteren Eingaben mehr erfolgten, – dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis, – dass das Betreibungsamt Imboden die beanstandeten Gebührenrechnungen durch neue, abgeänderte Rechnungen ersetzte, – dass die Beschwerdeobjekte damit entfallen sind, – dass die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden am Geschäftsver- zeichnis abzuschreiben ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten- los ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün- den verbleiben,

3 / 3 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: